Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Moog GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.
1.3 Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.
3.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
3.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.
3.5 Falls der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) ist, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
3.6 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unbeschadet von Ziffer 10.3 ist die vom Vermieter zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt.
3.7 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.
4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes
4,1 Die Versendung, sofern vereinbart, oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
4.2 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet; dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein bzw. als ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Mietdauer
5.1 Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.
5.2 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
6. Montage
6.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
6.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.
7.3 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat der Mieter ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution
8.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
8.2 Der Mieter tritt seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
8.3 Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung aller besicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Mieter ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10% der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.
9. Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
9.2 Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
9.5 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuelle Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an.
Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.
10. Mängel und Haftung
10.1 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters..
10.2 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu.
10.3 Der Mieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Ersatz von nicht am Mietgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur in folgenden Fällen geltend machen:
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen.
10.4 Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.3 entsprechend.
10.5 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
11. Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
- dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
- mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
- den Mietgegenstand nicht vor Überbeanspruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet
Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
12. Versicherung – Selbstbeteiligung
Der Vermieter schließt in der Regel eine Kaskoversicherung ab. Nicht eingeschlossen in die Versicherung sind Diebstahl, Unterschlagung sowie Gewaltschaden.
Dem Mietzins für die entsprechend als versichert gekennzeichneten (z.B. in Katalogangaben mit Stern, etc.) Maschinen und Geräte werden
8% Versicherung hinzugerechnet. Nicht entsprechend als versichert gekennzeichnete Geräte sind nicht versichert. Verluste oder Schäden an diesen nicht versicherten Geräten werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern er diese zu vertreten hat.
Der Selbstbehalt bei Beschädigungen bzw. Verlust wird in 4 Klassen eingeteilt:
A Selbstbeteiligung 300,– €
B Selbstbeteiligung 1.000,– €
C Selbstbeteiligung 2.000,– €
D Selbstbeteiligung 4.000,– €
Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden.
13. Kauf/Mietkauf/Übernahme aus Miete
Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Stand 11-2014